Satzung von Siege Engineers e. V.

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vom 20. März 2021

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Name des Vereins ist „Siege Engineers“.

(2) Sein Sitz ist Gelnhausen.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des eSports. Dieser Zweck wird erreicht durch Pflege, Förderung und Verbreitung des Spielens von Age of Empires II, unter anderem aber nicht ausschließlich durch:

  1. Förderung von Informationsaustausch
  2. Förderung oder Organisation von Events
  3. Förderung oder Organisation von Wettbewerben
  4. Förderung von Hilfsmitteln und Infrastruktur

(2) Der Verein verfolgt nicht die Erzielung von Gewinnen.

(3) Sämtliche Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Mitgliedschaft kann unter dem offiziellen Namen oder pseudonym erfolgen.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf Antrag in Textform hin zeitnah der Vorstand des Vereins.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder können ab dem vollendeten 14. Lebensjahr wählen und abstimmen. Für ein Vorstandsamt i. S. d. § 26 BGB können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Für die übrigen Vorstandsämter genügt das vollendete 14. Lebensjahr.

(2) Die Finanzordnung kann bestimmen, dass Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten haben.

§ 5 Datenschutz

(1) Der Verein nimmt persönliche Daten des Mitglieds auf, speichert und verarbeitet sie elektronisch.

(2) Der Verein leitet die personenbezogenen Daten des Mitglieds nur an Dritte weiter, soweit dies zur Erfüllung seines Vereinszwecks erforderlich ist.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden alle nicht mehr benötigten Daten gelöscht.

(4) Näheres bestimmt eine Ordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist einem Vorstandsmitglied in Textform zu erklären. Der Austritt wird mit dem Ende des Monats, in dem er erklärt worden ist, wirksam.

(3) Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied aus schwerwiegenden Gründen aus dem Verein ausschließen. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten vor. Dazu zählt auch, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt hat. Der Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied zu begründen. Dagegen kann das Mitglied binnen 2 Wochen nach Zugang schriftlich beantragen, die Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuholen, die binnen 8 Wochen nach dem Antrag abschließend entscheiden soll. Inzwischen ruhen die Rechte des Mitglieds.

(4) Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen ist nicht möglich.

(2) Falls die Finanzordnung bestimmt, dass Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten haben, sind auf der Mitgliederversammlung genau die Mitglieder des Vereins abstimmungsberechtigt, deren Mitgliedsbeitrag bis 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Verein eingegangen ist. Andernfalls sind alle Mitglieder des Vereins auf der Mitgliederversammlung abstimmungsberechtigt.

(3) Findet die Mitgliederversammlung in den Monaten Januar, Februar oder März statt, sind zusätzlich die Mitglieder des Vereins auf der Mitgliederversammlung abstimmungsberechtigt, die im vorangegangenen Jahr beitragspflichtig waren und deren Mitgliedsbeitrag für das vorangegangene Jahr bis 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Verein eingegangen ist.

(4) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel in elektronischer Kommunikation statt.

(5) Der Vorstand kann beschließen, dass eine Mitgliederversammlung in Präsenz stattfinden soll. In diesem Fall trägt er dafür Sorge, dass alle Mitglieder die Möglichkeit haben, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

(6) Mitglieder haben die Möglichkeit, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abzugeben.

(7) Die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung soll im zweiten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Auf ihr werden der Vorstand und die Kassenprüfer*innen gewählt.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt über die wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Folgende Angelegenheiten fallen unter ihre ausschließliche Zuständigkeit:

  1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer\*innen
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer\*innen, Nachwahlen und Abwahlen
  4. Satzungsänderungen
  5. Erlass und Änderung von Ordnungen
  6. Letztinstanzliche Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
  7. Beschluss über die Höhe des Beitrages
  8. Auflösung des Vereins.

(9) Der*Die Vorsitzende beruft auf Beschluss des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung kann durch Briefpost oder E-Mail erfolgen. Es obliegt jedem Mitglied, seine Daten korrekt zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.

(10) Zu Beginn der Sitzung kann die Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Die Mitglieder können jederzeit Anträge stellen. Über folgende Angelegenheiten darf jedoch nur entschieden werden, wenn sie ausdrücklich auf der Tagesordnung der Einladung vermerkt waren:

  1. Wahlen, Nachwahlen, Abwahlen
  2. Satzungsänderungen
  3. Erlass und Änderung von Ordnungen
  4. Letztinstanzliche Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
  5. Auflösung des Vereins.

Der*Die Vorsitzende kann die Behandlung von Anträgen unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ ablehnen.

(11) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung immer beschlussfähig. Dies gilt nicht bei Auflösung des Vereins.

(12) Der*Die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei der Jahreshauptversammlung wird eine Versammlungsleitung gewählt, welche die Versammlung bis zur Neuwahl des*der Vorsitzenden leitet.

(13) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.

(14) Der*Die Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen.

§ 9 Vorstandswahlen

(1) Auf der Jahreshauptversammlung wird der Vorstand auf 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch darüber hinaus im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.

(2) Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Handzeichen oder ein adäquates elektronisches Verfahren. Die gemeinsame Abstimmung über mehrere Kandidaturen “en bloc” ist möglich, sofern dem keine abstimmungsberechtigte Person widerspricht.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand soll aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen. Er muss zumindest aus dem*der Vorsitzenden, dem*der stellvertretenden Vorsitzenden und dem*der Schatzmeister*in bestehen. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung über die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands.

(2) Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der*die Vorsitzende, der*die stellvertretende Vorsitzende und der*die Schatzmeister*in. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der*die stellvertretende Vorsitzende die Vertretung des Vereins nur wahrnimmt, wenn der*die Vorsitzende verhindert ist. Der*die Schatzmeister*in ist nur vertretungsberechtigt, wenn der*die Vorsitzende und der*die stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.

(3) Der Vorstand kann Mitglieder kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, jedoch müssen jährlich mindestens 4 Vorstandssitzungen durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt durch den*die Vorsitzende*n, der*die auch die Sitzungen leitet. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage. Sie kann verkürzt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(5) Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, sofern der Vorstand nicht anderes beschließt.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Mitglied nach § 10 Abs. 2 anwesend ist.

(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Zweckdienliche Auslagen werden erstattet.

(8) Vorstandssitzungen finden in der Regel in elektronischer Kommunikation statt.

(9) Der Vorstand kann beschließen, dass eine Vorstandssitzung in Präsenz stattfinden soll. In diesem Fall trägt er dafür Sorge, dass alle Vorstandsmitglieder die Möglichkeit haben, an der Vorstandssitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Vorstandsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

(10) Vorstandsmitglieder könnne ohne Teilnahme an der Vorstandssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung der Vorstandssitzung in Textform abgeben.

§ 11 Finanzen

(1) Der*Die Schatzmeister*in hat die Einnahmen und Ausgaben von Siege Engineers sorgsam zu überwachen.

(2) Der Verein unterhält ein Konto bei einem adäquaten Dienstleister. Neben dem*der Schatzmeister*in besitzt der*die Vorsitzende Kontovollmacht. Der Vorstand kann weiteren Vorstandsmitgliedern Kontovollmacht erteilen.

(3) Die finanziellen Aufwendungen des Vereins werden durch Beiträge, Umlagen und Spenden gedeckt. Über die Beitragshöhe und die Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(4) Auf der Jahreshauptversammlung werden 2 Kassenprüfer*innen gewählt. Sie haben die Kassenführung zu prüfen, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des*der Schatzmeisters*in vorzuschlagen. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(5) Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 12 Nachwahl

(1) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand die Stelle vakant lassen oder der Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorschlagen.

(2) Der*Die Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen nach dem Ausscheiden zu einer Nachwahl einladen, wenn mehr als 1/3 der Vorstandsmitglieder oder wenn 2 Mitglieder nach § 10 Abs. 2 vorzeitig ihr Amt niederlegen. Scheiden diese Vorstandsmitglieder in den letzten 3 Monaten vor der turnusmäßigen Jahreshauptversammlung aus, so ist die Jahreshauptversammlung vorzeitig zu terminieren.

§ 13 Abwahl

Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung vorzeitig abgewählt werden, wenn einem solchen Antrag mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entsprochen wird.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Abstimmung über Anträge sowie Wahlen erfolgen immer per offener Abstimmung durch Handzeichen oder ein adäquates elektronisches Verfahren.

(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt. Satzungsänderungen werden mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

(3) Stimmenthaltungen werden als solche protokolliert, zählen aber als ungültige Stimmen.

(4) Alle Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sowie alle Wahlergebnisse sind ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Über eine Auflösung des Vereins entscheidet eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, die nur beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, so ist sie binnen 4 Wochen erneut einzuberufen. Sie ist dann bei ordnungsgemäßer Ladung auf jeden Fall beschlussfähig.

(2) Für den Auflösungsbeschluss sind zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstr. 109, 10179 Berlin, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(4) Mit dem Zustandekommen eines Auflösungsbeschlusses reduziert sich der Vorstand auf de*die Vorsitzende*n und den*die Schatzmeister*in als Liquidator*innen. Die übrigen Vorstandsmitglieder bedürfen einer Entlastung.